Strafprozessrecht Untersuchungshaft (Das Gericht darf jederzeit die Ergänzung von haftrelevanten Akten anordnen./Voraussetzungen an den dringenden Tatverdacht bei Haftverlängerungen/Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen/Verantwortung der Verfahrensleitung)
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft innert zehn Tagen nach der Eröffnung bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, mit Beschwerde anfechten (Art. 222 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 20 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. § 15 Abs. 2 EG StPO). Da die Beschwerde form- und fristgerecht erhoben worden ist, ist auf diese einzutreten. 2.1 Vorerst ist auf die Vorbringen der Staatsanwaltschaft vom 15. Juli 2016 einzugehen, wonach zur Beantwortung der Frage der Rechtmässigkeit der Haft bzw. deren Verlängerung das Kantonsgericht lediglich dazu befugt sei zu prüfen, ob ein dringender Tatverdacht vorliege, es hingegen der Beschwerdeinstanz nicht obliege, Beweise für die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten zusammentragen. 2.2 Die allgemeinen Vorschriften über das Rechtsmittelverfahren sehen vor, dass die Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die im Beschwerdeverfahren allfällig erforderlichen zusätzlichen Beweise erhebt (Art. 389 Abs. 3 i.V.m. Art. 379 StPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erhebt das Gericht die sofort verfügbaren Beweise, die geeignet sind, den Tatverdacht oder die Haftgründe zu erhärten oder zu entkräften (vgl. Art. 225 Abs. 4 StPO). Falls die Haftgründe bestritten und unklar sind, kann die Beschwerdeinstanz insbesondere eine Ergänzung der haftrelevanten Akten anordnen (BGer. 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.4; 1B_291/2013 vom 17. September 2013 E. 3.4). Das Kantonsgericht hat mit Verfügung vom 13. Juli 2016 die Staatsanwaltschaft aufgefordert, für jede vorgeworfene Straftat, in welcher sie einen dringenden Tatverdacht anführt (mit Ausnahme der Fälle 25, 26, 27, 29 und 30), anzugeben, auf welche konkrete Anhaltspunkte sie sich nach rund vier Monaten Strafuntersuchung stützt und diese gesondert pro Fall vorzulegen, namentlich in den Fällen 12 und 18 (Printscreen der Videoaufzeichnungen, in welchen der Beschuldigte zu sehen sein soll). Die Beschwerdeinstanz hat somit eine Ergänzung der haftrelevanten Akten angeordnet. Diese Anordnung war erforderlich, weil sich die Akten offenkundig als unvollständig erwiesen. So fehlten insbesondere die Rohdaten der rückwirkenden Überwachung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers und die Auswertung dieser Daten, der Analysebericht der DNA-Spur des Beschwerdeführers im Fall 30, Printscreens in den Fällen 12 und 18, auf welchen der Beschuldigte zu sehen ist, sowie das im Entwurf des polizeilichen Ermittlungsberichts erwähnte chronologische Deliktsverzeichnis mit 22 grün markierten Fällen, welche B._____, C._____ und dem Beschwerdeführer zuzuordnen sein sollen, die im Bericht der Polizei vom 11. Juni 2016 betreffend die Rück-ID des Mobiltelefons von C._____ erwähnte Excel-Tabelle und (bis auf vier Fälle) die Strafanzeigen der fraglichen Einbruchsdiebstähle.
E. 3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die vom Zwangsmassnahmengericht gegen den Beschwerdeführer angeordnete Untersuchungshaft bis zum 22. September 2016 (gestützt auf die von der Staatsanwaltschaft präsentierten Akten) rechtmässig ist. 3.1.1 Das Zwangsmassnahmengericht erwägt in seinem Entscheid vom 17. Juni 2016, es bestehe der dringende Tatverdacht, wonach sich der Beschwerdeführer des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gemacht habe. Ebenso sei der Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben. Geeignete Ersatzmassnahmen seien keine vorhanden und im Falle einer Verurteilung habe der Beschwerdeführer mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, weshalb die Untersuchungshaft in zeitlicher Hinsicht nach wie vor verhältnismässig sei. Auch könne nicht davon gesprochen werden, die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren nicht beförderlich behandelt. Somit könne keine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt werden. 3.1.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 21. Juni 2016 im Wesentlichen geltend, er räume ein, an drei bis vier Einbruchsdiebstählen bzw. Versuchen dazu beteiligt gewesen zu sein. Er bestreite jedoch an weiteren Einbruchsdiebstählen mitgewirkt zu haben. Er werde diesbezüglich weder von seinen zwei Begleitern belastet noch würden irgendwelche objektive Hinweise wie DNA- und Fingerabdruckspuren, Bilder von Überwachungskameras oder Ähnliches bestehen. Auch würden keine Belastungen von Zeugen oder Auskunftspersonen vorliegen. Überdies würden sich aus den Randdaten des Mobiltelefons des Beschwerdeführers keinerlei Hinweise auf eine allfällige Tatbeteiligung ergeben. Somit sei ein entsprechender Tatverdacht nicht erhärtet. In Bezug auf die allenfalls im Kanton Freiburg gegen ihn geführte Strafuntersuchung sei zudem nichts weiter bekannt, als dass diese im Jahr 2013 sistiert worden sei. Eine Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg sei nicht aktenkundig. Da die entsprechenden Verfahrensakten des Kantons Freiburg nicht beigezogen worden seien, könne ein entsprechender Tatverdacht nicht erhärtet werden. Somit würde zum jetzigen Zeitpunkt kein über das Geständnis des Beschwerdeführers hinausgehender Tatverdacht für die Begehung von Vermögensdelikten vorliegen. Die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht würden den Haftgrund der Fluchtgefahr als gegeben erachten. Es stelle sich allerdings die Frage, inwiefern für die Fortführung des Verfahrens seine Anwesenheit noch notwendig sei. Aufgrund des erhärteten Tatverdachts könne das Verfahren mit einem Strafbefehl abgeschlossen werden. Somit sei seine Anwesenheit für die weitere Strafuntersuchung nicht mehr erforderlich und er könne sich dieser nicht mehr durch Flucht entziehen. In Anbetracht dessen stehe fest, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr nicht gegeben und er deshalb in Gutheissung der Beschwerde unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen sei. In jedem Fall sei die Aufrechterhaltung der Haft aber nicht mehr verhältnismässig, da die Staatsanwaltschaft das Verfahren ungebührlich verzögert und dadurch das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 StPO und Art. 5 Ziff. 3 EMRK verletzt habe. Im vorliegenden Fall sei im ersten Monat der Haft einzig eine Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt sowie ein Antrag auf rückwirkende Erhebung der Randdaten des Mobiltelefons des Beschwerdeführers beantragt und vom Zwangsmassnahmengericht bewilligt worden. Insbesondere sei nicht ersichtlich, weshalb die Auswertung dieser Randdaten bislang noch nicht vorgenommen worden sei. Aus den Akten sei überdies ersichtlich, dass in den Monaten Mai und Juni 2016 keinerlei Ermittlungshandlungen vorgenommen worden seien. Auch lege die Staatsanwaltschaft nicht dar, welche weiteren Untersuchungshandlungen sie noch durchführen wolle. Zudem könne den Akten nicht entnommen werden, dass die Strafverfolgungsbehörde des Kantons Basel-Landschaft an die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg eine Gerichtsstandsanfrage gestellt habe. Demnach müsse angenommen werden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung vorantreibe und zum Abschluss bringe. Aufgrund dieser gravierenden Verletzung des Beschleunigungsgebots sei der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die über den Beschwerdeführer verhängte Untersuchungshaft lediglich für eine Dauer von sechs Wochen zu verlängern. Damit würde zumindest zum Ausdruck gebracht, dass die Staatsanwaltschaft nunmehr intensiv weitere Ermittlungen durchzuführen habe. 3.1.3 Die Staatsanwaltschaft führt mit Stellungnahme vom 28. Juni 2016 zusammenfassend aus, zur Begründung des dringenden Tatverdachts, der besonderen Haftgründe und der Verhältnismässigkeit sei auf das Haftverlängerungsgesuch vom 10. Juni 2016 sowie die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen. Weiter habe das Kantonsgericht zu beachten, dass die bei der Polizei in Auftrag gegebene Auswertung der rückwirkenden Identifikation des Mobiltelefons des Beschwerdeführers (nach rund viermonatiger Untersuchungszeit) noch nicht vorliege. Jedoch sei der zuständige Beamte der Polizei daran, das Bewegungsmuster des Beschwerdeführers zu erstellen und dieses mit den ihm vorgehaltenen Deliktsorten zu vergleichen. Überdies sei die Polizei immer noch daran herauszufinden, zu welchem Deliktsort das jeweils gefundene Deliktsgut gehöre bzw. ob noch mehr Fälle vorhanden seien. Im Weiteren sei mit der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg telefonisch vereinbart worden, dass die Staatsanwaltschaft nach Vorliegen der noch pendenten Auswertung der rückwirkenden Identifikation des Mobiltelefons des Beschwerdeführers das Verfahren mit einer Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg abtreten werde. 3.1.4 Mit Replik vom 4. Juni 2016 weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass bislang einzig telefonisch Kontakt zur Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg aufgenommen worden sei. Offensichtlich bestehe keine offizielle Gerichtsstandsanfrage, sodass weder sicher sei, ob die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg das im Kanton Basel-Landschaft gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren übernehmen werde, noch ob im Kanton Freiburg tatsächlich ein hinreichender Tatverdacht für die Durchführung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer bestehe. Auch erschliesse sich nicht, weshalb die Auswertung der Randdaten des Mobiltelefons des Beschwerdeführers derart lange Zeit in Anspruch nehme. Sollten Erkenntnisse über ein allfälliges Bewegungsprofil vorhanden sein, seien die entsprechenden Erkenntnisse (in diesem Haftverfahren) aktenkundig zu machen. Offensichtlich würden sich keine neuen Belastungen gegenüber dem Beschwerdeführer ergeben. Die lange Dauer für die Zuordnung von vermeintlichem Deliktsgut der seit weit über einem halben Jahr bekannten Vorfällen sei nicht nachvollziehbar. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft würden dazu dienen, zu verschleiern, dass in den letzten Wochen und Monaten keine relevanten Ermittlungshandlungen mehr durchgeführt worden seien. Aufgrund all dessen ergebe sich, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden und der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen sei, eventualiter sei die über den Beschwerdeführer verhängte Untersuchungshaft für eine Dauer von sechs Wochen zu verlängern.
E. 3.2 Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich entweder durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten begangen hat (Wiederholungsgefahr; lit. c). Als Zwangsmassnahme hat die Untersuchungshaft dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). Wenn mildere Massnahmen zum gleichen Ziel wie die Untersuchungshaft führen, dann ist diese aufzuheben und es können an deren Stelle Ersatzmassnahmen angeordnet werden (Art. 237 StPO). Die Untersuchungshaft darf überdies nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). 3.3.1 Ein dringender Tatverdacht besteht, wenn genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschuldigten daran vorliegen, somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen zu bejahen ist. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt bei der ersten Haftanordnung keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Somit sind bei Beginn der Strafuntersuchung die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht noch gering. Im Laufe des Strafverfahrens ist aber ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (BGer. 1B_31/2015 vom 16. Februar 2015 E. 3.2). 3.3.2 Der Beschwerdeführer ist zusammen mit B._____ und C._____ am 23. März 2016 im Wald bei Q._____ BL angehalten worden. Dabei sind beim Beschwerdeführer ein zwischen dem 21. März 2016, 18:50 Uhr, und dem 22. März 2016, 08:00 Uhr, bei einem Einbruchsdiebstahl in die Liegenschaft der E._____ AG an der F._____strasse 1 in G._____ BL (Fall 25) entwendeter Acer Laptop sowie ein zwischen dem 21. März 2016, 20:00 Uhr, und dem 22. März 2016, 07:35 Uhr, bei einem Einbruchsdiebstahl in die Liegenschaft der H._____ AG an der I._____strasse 2 in J._____ BL (Fall 27) behändigtes iPhone sowie Einbruchswerkzeug sichergestellt worden. Anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme vom 24. März 2016 hat der Beschwerdeführer eingestanden, am 21./22. März 2016 mit mindestens zwei Mittätern einen Einbruchsdiebstahl in der Liegenschaft der E._____ AG in G._____ BL (Fall 25) verübt und dabei einen Acer Laptop entwendet zu haben (Protokoll der Hafteröffnungseinvernahme vom 24. März 2016, S. 2). Bei der Befragung vom 28. April 2016 hat C._____ auf Vorhalt zu Protokoll gegeben, jeweils zusammen mit dem Beschwerdeführer und B._____ zwischen dem 21. März 2016, 18:15 Uhr, und dem 22. März 2016, 10:30 Uhr, einen Einbruchsdiebstahl in die umgebaute Scheune am K._____ 3 in J._____ BL (Fall 26), zwischen dem 21. März 2016, 20:00 Uhr, und dem 22. März 2016, 07:35 Uhr, einen Einbruchsdiebstahl in die Geschäftsliegenschaft der H._____ AG an der I._____strasse 2 in J._____ BL (Fall 27), zwischen dem 21. März 2016, 23:15 Uhr, und dem 22. März 2016, 03:00 Uhr, einen Einbruchsdiebstahl in das Einfamilienhaus an der L._____ 4 in G._____ BL (Fall 29) sowie zwischen dem 22. März 2016, 22:00 Uhr, und dem 23. März 2016, 06:00 Uhr, einen Einbruchsdiebstahl in das Wohn- und Geschäftshaus am O._____ 5 in P._____ BL (Fall 30) verübt zu haben (Protokoll der Einvernahme von C._____ vom 28. April 2016, S. 48 ff.). Im Fall 30 ist zudem gemäss dem Deliktsverzeichnis eine DNA-Spur des Beschwerdeführers gefunden worden, wobei hier anzumerken ist, dass der entsprechende Analysebericht in den vorgelegten Haftakten nicht zu finden ist. Aufgrund des Vorstehenden erhellt, dass in den Fällen 25, 26, 27, 29 und 30 ein dringender Tatverdacht betreffend banden- und gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfacher Hausfriedensbruch zu bejahen ist. Aufgrund des Haftbefehls und der Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, beide datiert vom 18. Juni 2013, steht fest, dass diese dem Beschwerdeführer acht in der Zeit zwischen Juni und August 2012 in den Kantonen Waadt, Wallis und Uri begangene Einbruchsdiebstähle vorwirft. 3.3.3 Nachstehend bleibt zu prüfen, ob aufgrund der vorgelegten Beweise genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Beschwerdeführers an den vorgeworfenen Einbruchsdiebstählen in den Fällen 1-24 sowie 28 vorliegen und somit diesbezüglich das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejaht werden kann. Aus dem Deliktsverzeichnis ergibt sich, dass die Einbruchsdiebstähle in den Fällen 25, 26, 27, 29 und 30 sowie jene in den Fällen 1-24 und 28 in einer gewissen zeitlichen und örtlichen Nähe zueinander liegen. Auch scheint, dass die Täterschaft bei einem Teil dieser Einbruchsdiebstähle mit dem gleichen modus operandi wie bei jenen in den Fällen 25, 26, 27, 29 und 30 vorgegangen ist (es befinden sich - wie bereits dargelegt - nicht alle Anzeigen bei den Akten). Allein aufgrund dessen, was im Übrigen bereits im Zeitpunkt der Haftanordnung am 26. März 2016 bzw. kurz darauf bekannt war, lässt sich hingegen nach rund viermonatiger Untersuchung nicht ein dringender Tatverdacht gegenüber dem Beschwerdeführer auf eine Beteiligung an den Einbruchsdiebstählen oder Versuchen in den Fällen 1-24 und 28 aufrechterhalten. Aufgrund der in E. 3.3.1 dargelegten Rechtsprechung bedarf es hiezu vielmehr zusätzlicher erheblicher und konkreter Anhaltspunkte. Dazu kommt, dass auf den Printscreens der Videoaufzeichnungen in den Fällen 12 und 18 der Beschwerdeführer nicht ansatzweise erkennbar ist. Bezüglich des Falls 20 hat die Vorinstanz festgehalten, es sei eine DNA-Spur von D._____ gefunden worden. Sollte sie mit D._____ den Beschwerdeführer gemeint haben, wäre ihre Feststellung unzutreffend. Es ist nämlich gemäss dem Deliktsverzeichnis im Fall 20 lediglich eine DNA-Spur von B._____ aufgefunden worden. Ausserdem soll gemäss dem Deliktsverzeichnis in den Fällen 5 und 11 eine DNA-Spur von B._____ sowie im Fall 11 eine solche von C._____ aufgefunden worden sein. Überdies sind in den Fällen 2 und 3 Schuhabdruckspuren mit einem überzogenen Sockenmuster sichergestellt worden. Da keine der vorerwähnten Schuh- und DNA-Spuren dem Beschwerdeführer zuzuordnen sind, vermögen diese keinen dringenden Tatverdacht für ein Mitwirken des Beschwerdeführers in den fraglichen Fällen zu begründen. Zudem führt die Staatsanwaltschaft in der Eingabe vom 15. Juli 2016 aus, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der rückwirkenden Identifikation seines Mobiltelefons mit Sicherheit (erst) ab Mitte März 2016 (zirka ab Fall 18) in der Schweiz aufgehalten habe. Die Staatsanwaltschaft hat aber bislang - trotz Aufforderung durch das Kantonsgericht - weder die Daten der rückwirkenden Überwachung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers noch einen Bericht über die Auswertung dieser Daten eingereicht. Es lässt sich deshalb hier nicht überprüfen, ob das Mobiltelefon des Beschwerdeführers jeweils tatsächlich in Tatzeit- und Tatortnähe in das entsprechende Mobilfunknetz eingeloggt war. Weiter stellt die Polizei in ihrem Bericht vom 11. Juni 2016 fest, aufgrund der rückwirkenden Identifikation des Mobiltelefons von C._____ ergebe sich, dass zehn der im Deliktsverzeichnis aufgeführten Fälle stattgefunden hätten, als das Mobiltelefon von C._____ in einer zeitlichen Distanz von vier Stunden und einer räumlichen Distanz von vier Kilometern zum Tatgeschehen in das Mobilfunknetz eingeloggt war. Bezüglich der Detailinformation dieser Auswertung verweist die Polizei auf eine angeblich beiliegende Excel-Tabelle. Diese ist dem besagten Bericht allerdings nicht beigefügt. Ferner wird im Entwurf des polizeilichen Ermittlungsberichts vom 7. Juli 2016 ausgeführt, dass im beiliegenden chronologischen Deliktsverzeichnis 22 Fälle grün markiert seien, welche aufgrund der polizeilichen Ermittlungen mit grosser Wahrscheinlichkeit dem Einbrechertrio (B._____, C._____ und Beschwerdeführer) zuzuordnen seien. In den Akten fehlt indes auch dieses Verzeichnis. Zudem ist nicht ersichtlich, auf welche Anhaltspunkte die Staatsanwaltschaft ihre diesbezüglichen Feststellungen stützt. Dieser Entwurf vermag demnach nichts dazu beizutragen, um einen dringenden Tatverdacht gegenüber dem Beschwerdeführer bezüglich der fraglichen Fälle zu begründen. Nach alledem kann festgehalten werden, dass es an genügenden Anhaltspunkten für die Annahme eines dringenden Tatverdachts der Beteiligung des Beschwerdeführers an den Einbruchsdiebstählen in den Fällen 1-24 und 28 fehlt. 3.4.1 Der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist dann anzunehmen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um diesen Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind insbesondere die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland (BGer. 1B_382/2015 vom 26. November 2015 E. 3.2). 3.4.2 Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger und hat Wohnsitz in Rumänien. Gemäss seiner Deposition anlässlich seiner Befragung vom 24. März 2016 sollen in Rumänien seine schwangere Ehefrau sowie seine Tochter leben und er soll dort über eine Arbeitsstelle verfügen. Zur Schweiz habe er keinen Bezug (Protokoll der Hafteröffnungseinvernahme vom 24. März 2016, S. 3). In Anbetracht der Schwere der vorgeworfenen Straftaten, der mehrfachen Delinquenz sowie der einschlägigen Vorstrafen (Rumänischer Strafregisterauszug vom 14. April 2016) hat der Beschwerdeführer bei einer Verurteilung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Angesichts all dessen erscheint es als überaus wahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer nach einer Entlassung dem weiteren Zugriff der Strafbehörden entziehen könnte. Mithin ist der Haftgrund der Fluchtgefahr klar gegeben. 3.5.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGer. 1B_299/2015 vom 28. September 2015 E. 3.1). 3.5.2 Im Weiteren kann eine Haft die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl. Art. 5 Ziff. 3 EMRK, Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 2 StPO). Eine Haftentlassung kommt allerdings nur bei besonders schwer wiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die verantwortlichen Behörden nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen. Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist im Dispositiv des Urteils festzustellen. Auch ist ihr bei der Auferlegung von Verfahrenskosten angemessen Rechnung zu tragen. Der Haftrichter kann nötigenfalls prozessuale Anordnungen erlassen bzw. Fristen für ausstehende Verfahrenshandlungen ansetzen (BGer. 1B_299/2015 vom 28. September 2015 E. 3.2). 3.5.3 Geeignete Ersatzmassnahmen zur Verringerung der Fluchtgefahr sind hier unbestrittenermassen keine ersichtlich. In Bezug auf die zeitliche Verhältnismässigkeit ist zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 23. März 2016 in Untersuchungshaft befindet. Wie schon in E. 3.4.2 gezeigt, hat der Beschwerdeführer bei einer Verurteilung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Deshalb droht dem Beschwerdeführer bei der im angefochtenen Entscheid vorgenommenen Verlängerung der Untersuchungshaft bei Weitem keine Überhaft, weshalb sich eine Haftverlängerung in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig erweist. 3.5.4 Zu prüfen bleibt, ob die kantonalen Strafbehörden das Verfahren in bundesrechtswidriger Weise nicht genügend vorangetrieben haben. 3.5.4.1 Vorweg ist anzumerken, dass die Staatsanwaltschaft die Untersuchung der zwischen Juni und August 2012 in den Kantonen Waadt, Wallis und Uri verübten acht Einbruchsdiebstähle nicht führt. Nachfolgend ist somit einzig zu beurteilen, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren bezüglich der in Frage stehenden Einbruchsdiebstähle in den Kantonen Basel-Landschaft und Aargau mit der nötigen Vordringlichkeit untersucht. 3.5.4.2 Seit der Anordnung der Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. März 2016 hat die Staatsanwaltschaft ein Deliktsverzeichnis erstellt sowie am 28. April 2016 den Beschwerdeführer, C._____ und B._____ umfassend befragt. Zudem hat die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 22. April 2016 beim Zwangsmassnahmengericht eine rückwirkende Überwachung des am 23. März 2016 beschlagnahmten Mobiltelefons des Beschwerdeführers für die Zeit vom 12. Januar 2016 bis zum 23. März 2016 ersucht. Diesem Gesuch hat das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 26. April 2016 stattgegeben. Weitere relevante Ermittlungshandlungen sind nach den Einvernahmen vom 28. April 2016 aus den Akten nicht erkennbar. 3.5.4.3 Bezüglich der rückwirkenden Überwachung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass nicht ersichtlich ist, weshalb die Staatsanwaltschaft erst einen Monat nach der Beschlagnahme dieses Mobiltelefons bei der Anhaltung des Beschwerdeführers am 23. März 2016 einen Antrag auf Bewilligung der rückwirkenden Überwachung dieses Mobiltelefons beim Zwangsmassnahmengericht gestellt hat. Da die rückwirkende Überwachung des Mobiltelefons wertvolle Hinweise auf die Täterschaft liefern kann, hätte sie diese vielmehr sofort nach der Beschlagnahme einleiten müssen. Ausserdem ist zu beanstanden, dass eine Auswertung der diesbezüglichen Daten noch nicht vorliegt. Da die Staatsanwaltschaft eine rückwirkende Überwachung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers unmittelbar nach dessen Beschlagnahme hätte erwirken und ein Abgleich der Mobiltelefondaten angesichts der überschaubaren Anzahl der untersuchten Einbruchsdiebstähle ohne grösseren Zeitaufwand hätte vorgenommen werden können, ist festzuhalten, dass in diesem Haftfall eine Auswertung der fraglichen Mobilfunkdaten schon längstens vorliegen müsste. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Staatsanwaltschaft die Auswertung der Mobiltelefondaten im Juni 2016 an die Polizei delegiert und die Polizei diese Arbeit offenbar nicht umgehend an die Hand genommen hat. Hierzu ist anzumerken, dass bei einer solchen Delegation die Verantwortung für die Strafuntersuchung bei der Staatsanwaltschaft bleibt bzw. hier beim verfahrensleitenden Staatsanwalt (vgl. Landshut/Bosshard , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 307 N 21). 3.5.4.4 Nicht nachvollziehbar ist zudem, weshalb die Staatsanwaltschaft bislang das bei der Anhaltung des Beschwerdeführers am 23. März 2016 sichergestellte Diebesgut nicht den fraglichen Tatorten hat zuordnen können. Angesichts der begrenzten Anzahl der beschlagnahmten Sachen und Deliktsorten hätte diese Zuordnung in den letzten vier Monaten durchaus vorgenommen werden können. 3.5.4.5 Aufgrund des Vorstehenden kann festgehalten werden, dass seit dem 28. April 2016 keine (aktenkundigen) relevanten Ermittlungshandlungen bezüglich der von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft untersuchten Einbruchsserie ersichtlich sind. In Anbetracht dessen steht fest, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung nicht mit der gebotenen Vordringlichkeit vorangetrieben und damit das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Ziff. 3 EMRK, Art. 31 Abs. 3 BV sowie Art. 5 Abs. 2 StPO) verletzt hat. Diese Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Dispositiv förmlich festzustellen und bei der Kostenauflage mitzuberücksichtigen. Im vorliegenden Fall sind jedoch keine besonders schwerwiegende und mehrfache Verfahrensfehler bzw. häufige Versäumnisse festzustellen, welche erkennen lassen würden, dass die Staatsanwaltschaft nicht gewillt ist oder fortan nicht in der Lage sein wird, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen, weshalb das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers abzuweisen ist. Hingegen ist die Fortdauer der Untersuchungshaft gegenüber dem Beschwerdeführer bis zum 3. August 2016 zu befristen. Die Staatsanwaltschaft wird bis zu diesem Datum entweder die erforderlichen Beweise für eine weitere Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft gegenüber dem Beschwerdeführer im Kanton Basel-Landschaft dem Zwangsmassnahmengericht vorlegen oder den Fall (wie angekündigt) an die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg abtreten müssen.
E. 4 Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und unter Aufhebung von Ziffer 2 des Entscheiddispositivs vom 17. Juni 2016 des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft die Untersuchungshaft bis zum 3. August 2016 zu verlängern. Es ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt hat. Im Übrigen, namentlich was den Haftentlassungsantrag betrifft, ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 5 Schliesslich bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden.
E. 5.1 In Anbetracht, dass in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Dauer der vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Untersuchungshaft zu kürzen war und die festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots bei der Auferlegung von Verfahrenskosten angemessen zu berücksichtigen ist, erscheint es als angezeigt, die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1‘050.-- (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- sowie Auslagen von pauschal Fr. 50.--) vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 5.2.1 Die Verfahrensleitung ordnet die amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Die Zuständigkeit zur Bestellung der amtlichen Verteidigung liegt beim Präsidenten der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts (Art. 133 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 61 lit. c StPO und § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO). Da ein Fall von notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 lit. a StPO vorliegt und der Beschwerdeführer offensichtlich nicht über ausreichende finanzielle Mittel zur Bezahlung der Anwaltskosten verfügt, ist ihm im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens die amtliche Verteidigung mit Advokat Dr. Nicolas Roulet zu bewilligen. 5.2.1 Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers ist für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung aus der Staatskasse zu entrichten. Da der Rechtsvertreter keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 TO). In Anbetracht der Schwierigkeit und des Umfangs des vorliegenden Falls erachtet das erkennende Gericht für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1‘500.-- (inklusive Auslagen und MWST) für angemessen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und unter Aufhebung von Ziffer 2 des Entscheiddispositivs vom 17. Juni 2016 des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft wird die Untersuchungshaft bis zum 3. August 2016 verlängert.
- Es wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt hat. Im Übrigen, namentlich was den Haftentlassungsantrag betrifft, wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1‘050.-- (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- sowie Auslagen von pauschal Fr. 50.--) werden auf die Staatskasse genommen.
- Advokat Dr. Nicolas Roulet wird im vorliegenden Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO eingesetzt. Dem amtlichen Verteidiger wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1‘500.-- (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Stefan Steinemann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 19. Juli 2016 (470 16 135) Strafprozessrecht Untersuchungshaft (Das Gericht darf jederzeit die Ergänzung von haftrelevanten Akten anordnen./Voraussetzungen an den dringenden Tatverdacht bei Haftverlängerungen/Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen/Verantwortung der Verfahrensleitung) Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Peter Tobler; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann Parteien A._____ , z.Zt. Bezirksgefängnis, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel, Beschwerdeführer gegen Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft , Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz, Beschwerdegegner Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin Gegenstand Untersuchungshaft Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 17. Juni 2016 A. In einem von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen A._____ geführten Strafverfahren wegen des Verdachts des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) mit Entscheid vom 26. März 2016 gegen A._____ vorläufig für die Dauer von drei Monaten bis zum 22. Juni 2016 Untersuchungshaft an. Mit Haftentlassungsgesuch vom 9. Juni 2016 beantragte A._____ seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft. Am 10. Juni 2016 begehrte die Staatsanwaltschaft die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und die Verlängerung der Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten. Mit Entscheid vom 17. Juni 2016 wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch vom 9. Juni 2016 ab (Dispositiv-Ziffer 1). In Gutheissung des Antrags der Staatsanwaltschaft verlängerte es die Untersuchungshaft vorläufig für die Dauer von drei Monaten bis zum 22. September 2016 (Dispositiv-Ziffer 2). B. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 21. Juni 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eventualiter sei in teilweiser Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Haft vorläufig für die Dauer von sechs Wochen bis zum 3. August 2016 zu verlängern; unter o/e-Kostenfolge, eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit seinem Verteidiger zu bewilligen. C. Mit Stellungnahme vom 24. Juni 2016 begehrte das Zwangsmassnahmengericht die Abweisung der Beschwerde. D. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 28. Juni 2016, die Beschwerde sei in Bestätigung des angefochtenen Entscheids vollumfänglich abzuweisen. E. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 4. Juli 2016 an seinen Begehren fest. F. Mit Verfügung vom 5. Juli 2016 wurde die Staatsanwaltschaft ersucht, dem Gericht bis spätestens 11. Juli 2016 eine Kopie des durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg gegen den Beschuldigten erstellten Haftbefehls (mit einem Verzeichnis der vorgeworfenen Straftaten, welche den Haftbefehl begründen) sowie einen Zwischenbericht über die von der Polizei in der Zeit vom 26. Mai 2016 bis zum 17. Juni 2016 und vom 17. Juni 2016 bis heute gewonnenen Untersuchungserkenntnisse (unter anderem betreffend Auswertung der Rück-ID) einzureichen. G. Mit Eingabe vom 7. Juli 2016 reichte die Staatsanwaltschaft dem Kantonsgericht den Haftbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg gegen den Beschwerdeführer vom 18. Juni 2013 sowie weitere Unterlagen ein. Betreffend den einverlangten Zwischenbericht führte sie aus, dass sie seit längerer Zeit auf die Auswertung der Rück-ID durch die Polizei warte. Einen ersten Vorschlag durch die Abteilung LIZ der Polizei, wie die Auswertung visualisiert werden könnte, habe sie wegen Unbrauchbarkeit zurückweisen müssen. Eine definitive Fertigstellung sei ihr für nächste Woche in Aussicht gestellt worden. Zudem liege mittlerweile der beigelegte Entwurf des abschliessenden Ermittlungsberichts der Polizei vor. H. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2016 an seinen bisherigen Begehren fest. I. Mit Verfügung vom 13. Juli 2016 wurde die Staatsanwaltschaft aufgefordert, bis spätestens 18. Juli 2016 für jede vorgeworfene Straftat, in welcher sie einen dringenden Tatverdacht erblicke (mit Ausnahme der Fälle 25, 26, 27, 29 und 30), anzugeben, auf welche konkrete Anhaltspunkte sie sich nach rund vier Monaten Strafuntersuchung stützt und diese gesondert pro Fall vorzulegen, namentlich in den Fällen 12 und 18 (Printscreen der Videoaufzeichnungen, in welchen der Beschuldigte zu sehen sein soll). J. Mit Schreiben vom 15. Juli 2016 hielt die Staatsanwaltschaft an ihren Begehren fest und begründete ihren Antrag nochmals, ohne jedoch in Ergänzung der Akten - wie vom Kantonsgericht aufgefordert - einzeln für jede vorgeworfene Straftat (mit Ausnahme der Fälle 25, 26, 27, 29 und 30) darzulegen, aufgrund welcher konkreten Indizien sie einen dringenden Tatverdacht erblickt. Auch reichte sie keine Printscreens der fraglichen Videoaufzeichnungen ein. Des Weiteren brachte die Staatsanwaltschaft Folgendes vor: "Zur Beantwortung der Frage der Rechtmässigkeit der Haft, bzw. deren Verlängerung, ist es Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichts und - dies bei all dem gebotenen Respekt - auch des Kantonsgerichts im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob ein dringender TatVERDACHT vorliegt, und nicht Beweise für die dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten zusammenzutragen." Kurzum: Die Staatsanwaltschaft sah sich nach rund viermonatiger Strafuntersuchung nicht in der Lage, die Akten gemäss Aufforderung des Kantonsgerichts zu ergänzen. K. In der Stellungnahme vom 18. Juli 2016 bestand der Beschwerdeführer auf seinen Anträgen. Erwägungen 1. Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft innert zehn Tagen nach der Eröffnung bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, mit Beschwerde anfechten (Art. 222 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 20 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. § 15 Abs. 2 EG StPO). Da die Beschwerde form- und fristgerecht erhoben worden ist, ist auf diese einzutreten. 2.1 Vorerst ist auf die Vorbringen der Staatsanwaltschaft vom 15. Juli 2016 einzugehen, wonach zur Beantwortung der Frage der Rechtmässigkeit der Haft bzw. deren Verlängerung das Kantonsgericht lediglich dazu befugt sei zu prüfen, ob ein dringender Tatverdacht vorliege, es hingegen der Beschwerdeinstanz nicht obliege, Beweise für die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten zusammentragen. 2.2 Die allgemeinen Vorschriften über das Rechtsmittelverfahren sehen vor, dass die Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die im Beschwerdeverfahren allfällig erforderlichen zusätzlichen Beweise erhebt (Art. 389 Abs. 3 i.V.m. Art. 379 StPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erhebt das Gericht die sofort verfügbaren Beweise, die geeignet sind, den Tatverdacht oder die Haftgründe zu erhärten oder zu entkräften (vgl. Art. 225 Abs. 4 StPO). Falls die Haftgründe bestritten und unklar sind, kann die Beschwerdeinstanz insbesondere eine Ergänzung der haftrelevanten Akten anordnen (BGer. 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.4; 1B_291/2013 vom 17. September 2013 E. 3.4). Das Kantonsgericht hat mit Verfügung vom 13. Juli 2016 die Staatsanwaltschaft aufgefordert, für jede vorgeworfene Straftat, in welcher sie einen dringenden Tatverdacht anführt (mit Ausnahme der Fälle 25, 26, 27, 29 und 30), anzugeben, auf welche konkrete Anhaltspunkte sie sich nach rund vier Monaten Strafuntersuchung stützt und diese gesondert pro Fall vorzulegen, namentlich in den Fällen 12 und 18 (Printscreen der Videoaufzeichnungen, in welchen der Beschuldigte zu sehen sein soll). Die Beschwerdeinstanz hat somit eine Ergänzung der haftrelevanten Akten angeordnet. Diese Anordnung war erforderlich, weil sich die Akten offenkundig als unvollständig erwiesen. So fehlten insbesondere die Rohdaten der rückwirkenden Überwachung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers und die Auswertung dieser Daten, der Analysebericht der DNA-Spur des Beschwerdeführers im Fall 30, Printscreens in den Fällen 12 und 18, auf welchen der Beschuldigte zu sehen ist, sowie das im Entwurf des polizeilichen Ermittlungsberichts erwähnte chronologische Deliktsverzeichnis mit 22 grün markierten Fällen, welche B._____, C._____ und dem Beschwerdeführer zuzuordnen sein sollen, die im Bericht der Polizei vom 11. Juni 2016 betreffend die Rück-ID des Mobiltelefons von C._____ erwähnte Excel-Tabelle und (bis auf vier Fälle) die Strafanzeigen der fraglichen Einbruchsdiebstähle. 3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die vom Zwangsmassnahmengericht gegen den Beschwerdeführer angeordnete Untersuchungshaft bis zum 22. September 2016 (gestützt auf die von der Staatsanwaltschaft präsentierten Akten) rechtmässig ist. 3.1.1 Das Zwangsmassnahmengericht erwägt in seinem Entscheid vom 17. Juni 2016, es bestehe der dringende Tatverdacht, wonach sich der Beschwerdeführer des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gemacht habe. Ebenso sei der Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben. Geeignete Ersatzmassnahmen seien keine vorhanden und im Falle einer Verurteilung habe der Beschwerdeführer mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, weshalb die Untersuchungshaft in zeitlicher Hinsicht nach wie vor verhältnismässig sei. Auch könne nicht davon gesprochen werden, die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren nicht beförderlich behandelt. Somit könne keine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt werden. 3.1.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 21. Juni 2016 im Wesentlichen geltend, er räume ein, an drei bis vier Einbruchsdiebstählen bzw. Versuchen dazu beteiligt gewesen zu sein. Er bestreite jedoch an weiteren Einbruchsdiebstählen mitgewirkt zu haben. Er werde diesbezüglich weder von seinen zwei Begleitern belastet noch würden irgendwelche objektive Hinweise wie DNA- und Fingerabdruckspuren, Bilder von Überwachungskameras oder Ähnliches bestehen. Auch würden keine Belastungen von Zeugen oder Auskunftspersonen vorliegen. Überdies würden sich aus den Randdaten des Mobiltelefons des Beschwerdeführers keinerlei Hinweise auf eine allfällige Tatbeteiligung ergeben. Somit sei ein entsprechender Tatverdacht nicht erhärtet. In Bezug auf die allenfalls im Kanton Freiburg gegen ihn geführte Strafuntersuchung sei zudem nichts weiter bekannt, als dass diese im Jahr 2013 sistiert worden sei. Eine Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg sei nicht aktenkundig. Da die entsprechenden Verfahrensakten des Kantons Freiburg nicht beigezogen worden seien, könne ein entsprechender Tatverdacht nicht erhärtet werden. Somit würde zum jetzigen Zeitpunkt kein über das Geständnis des Beschwerdeführers hinausgehender Tatverdacht für die Begehung von Vermögensdelikten vorliegen. Die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht würden den Haftgrund der Fluchtgefahr als gegeben erachten. Es stelle sich allerdings die Frage, inwiefern für die Fortführung des Verfahrens seine Anwesenheit noch notwendig sei. Aufgrund des erhärteten Tatverdachts könne das Verfahren mit einem Strafbefehl abgeschlossen werden. Somit sei seine Anwesenheit für die weitere Strafuntersuchung nicht mehr erforderlich und er könne sich dieser nicht mehr durch Flucht entziehen. In Anbetracht dessen stehe fest, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr nicht gegeben und er deshalb in Gutheissung der Beschwerde unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen sei. In jedem Fall sei die Aufrechterhaltung der Haft aber nicht mehr verhältnismässig, da die Staatsanwaltschaft das Verfahren ungebührlich verzögert und dadurch das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 StPO und Art. 5 Ziff. 3 EMRK verletzt habe. Im vorliegenden Fall sei im ersten Monat der Haft einzig eine Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt sowie ein Antrag auf rückwirkende Erhebung der Randdaten des Mobiltelefons des Beschwerdeführers beantragt und vom Zwangsmassnahmengericht bewilligt worden. Insbesondere sei nicht ersichtlich, weshalb die Auswertung dieser Randdaten bislang noch nicht vorgenommen worden sei. Aus den Akten sei überdies ersichtlich, dass in den Monaten Mai und Juni 2016 keinerlei Ermittlungshandlungen vorgenommen worden seien. Auch lege die Staatsanwaltschaft nicht dar, welche weiteren Untersuchungshandlungen sie noch durchführen wolle. Zudem könne den Akten nicht entnommen werden, dass die Strafverfolgungsbehörde des Kantons Basel-Landschaft an die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg eine Gerichtsstandsanfrage gestellt habe. Demnach müsse angenommen werden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung vorantreibe und zum Abschluss bringe. Aufgrund dieser gravierenden Verletzung des Beschleunigungsgebots sei der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die über den Beschwerdeführer verhängte Untersuchungshaft lediglich für eine Dauer von sechs Wochen zu verlängern. Damit würde zumindest zum Ausdruck gebracht, dass die Staatsanwaltschaft nunmehr intensiv weitere Ermittlungen durchzuführen habe. 3.1.3 Die Staatsanwaltschaft führt mit Stellungnahme vom 28. Juni 2016 zusammenfassend aus, zur Begründung des dringenden Tatverdachts, der besonderen Haftgründe und der Verhältnismässigkeit sei auf das Haftverlängerungsgesuch vom 10. Juni 2016 sowie die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen. Weiter habe das Kantonsgericht zu beachten, dass die bei der Polizei in Auftrag gegebene Auswertung der rückwirkenden Identifikation des Mobiltelefons des Beschwerdeführers (nach rund viermonatiger Untersuchungszeit) noch nicht vorliege. Jedoch sei der zuständige Beamte der Polizei daran, das Bewegungsmuster des Beschwerdeführers zu erstellen und dieses mit den ihm vorgehaltenen Deliktsorten zu vergleichen. Überdies sei die Polizei immer noch daran herauszufinden, zu welchem Deliktsort das jeweils gefundene Deliktsgut gehöre bzw. ob noch mehr Fälle vorhanden seien. Im Weiteren sei mit der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg telefonisch vereinbart worden, dass die Staatsanwaltschaft nach Vorliegen der noch pendenten Auswertung der rückwirkenden Identifikation des Mobiltelefons des Beschwerdeführers das Verfahren mit einer Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg abtreten werde. 3.1.4 Mit Replik vom 4. Juni 2016 weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass bislang einzig telefonisch Kontakt zur Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg aufgenommen worden sei. Offensichtlich bestehe keine offizielle Gerichtsstandsanfrage, sodass weder sicher sei, ob die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg das im Kanton Basel-Landschaft gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren übernehmen werde, noch ob im Kanton Freiburg tatsächlich ein hinreichender Tatverdacht für die Durchführung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer bestehe. Auch erschliesse sich nicht, weshalb die Auswertung der Randdaten des Mobiltelefons des Beschwerdeführers derart lange Zeit in Anspruch nehme. Sollten Erkenntnisse über ein allfälliges Bewegungsprofil vorhanden sein, seien die entsprechenden Erkenntnisse (in diesem Haftverfahren) aktenkundig zu machen. Offensichtlich würden sich keine neuen Belastungen gegenüber dem Beschwerdeführer ergeben. Die lange Dauer für die Zuordnung von vermeintlichem Deliktsgut der seit weit über einem halben Jahr bekannten Vorfällen sei nicht nachvollziehbar. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft würden dazu dienen, zu verschleiern, dass in den letzten Wochen und Monaten keine relevanten Ermittlungshandlungen mehr durchgeführt worden seien. Aufgrund all dessen ergebe sich, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden und der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen sei, eventualiter sei die über den Beschwerdeführer verhängte Untersuchungshaft für eine Dauer von sechs Wochen zu verlängern. 3.2 Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich entweder durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten begangen hat (Wiederholungsgefahr; lit. c). Als Zwangsmassnahme hat die Untersuchungshaft dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). Wenn mildere Massnahmen zum gleichen Ziel wie die Untersuchungshaft führen, dann ist diese aufzuheben und es können an deren Stelle Ersatzmassnahmen angeordnet werden (Art. 237 StPO). Die Untersuchungshaft darf überdies nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). 3.3.1 Ein dringender Tatverdacht besteht, wenn genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschuldigten daran vorliegen, somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen zu bejahen ist. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt bei der ersten Haftanordnung keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Somit sind bei Beginn der Strafuntersuchung die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht noch gering. Im Laufe des Strafverfahrens ist aber ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (BGer. 1B_31/2015 vom 16. Februar 2015 E. 3.2). 3.3.2 Der Beschwerdeführer ist zusammen mit B._____ und C._____ am 23. März 2016 im Wald bei Q._____ BL angehalten worden. Dabei sind beim Beschwerdeführer ein zwischen dem 21. März 2016, 18:50 Uhr, und dem 22. März 2016, 08:00 Uhr, bei einem Einbruchsdiebstahl in die Liegenschaft der E._____ AG an der F._____strasse 1 in G._____ BL (Fall 25) entwendeter Acer Laptop sowie ein zwischen dem 21. März 2016, 20:00 Uhr, und dem 22. März 2016, 07:35 Uhr, bei einem Einbruchsdiebstahl in die Liegenschaft der H._____ AG an der I._____strasse 2 in J._____ BL (Fall 27) behändigtes iPhone sowie Einbruchswerkzeug sichergestellt worden. Anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme vom 24. März 2016 hat der Beschwerdeführer eingestanden, am 21./22. März 2016 mit mindestens zwei Mittätern einen Einbruchsdiebstahl in der Liegenschaft der E._____ AG in G._____ BL (Fall 25) verübt und dabei einen Acer Laptop entwendet zu haben (Protokoll der Hafteröffnungseinvernahme vom 24. März 2016, S. 2). Bei der Befragung vom 28. April 2016 hat C._____ auf Vorhalt zu Protokoll gegeben, jeweils zusammen mit dem Beschwerdeführer und B._____ zwischen dem 21. März 2016, 18:15 Uhr, und dem 22. März 2016, 10:30 Uhr, einen Einbruchsdiebstahl in die umgebaute Scheune am K._____ 3 in J._____ BL (Fall 26), zwischen dem 21. März 2016, 20:00 Uhr, und dem 22. März 2016, 07:35 Uhr, einen Einbruchsdiebstahl in die Geschäftsliegenschaft der H._____ AG an der I._____strasse 2 in J._____ BL (Fall 27), zwischen dem 21. März 2016, 23:15 Uhr, und dem 22. März 2016, 03:00 Uhr, einen Einbruchsdiebstahl in das Einfamilienhaus an der L._____ 4 in G._____ BL (Fall 29) sowie zwischen dem 22. März 2016, 22:00 Uhr, und dem 23. März 2016, 06:00 Uhr, einen Einbruchsdiebstahl in das Wohn- und Geschäftshaus am O._____ 5 in P._____ BL (Fall 30) verübt zu haben (Protokoll der Einvernahme von C._____ vom 28. April 2016, S. 48 ff.). Im Fall 30 ist zudem gemäss dem Deliktsverzeichnis eine DNA-Spur des Beschwerdeführers gefunden worden, wobei hier anzumerken ist, dass der entsprechende Analysebericht in den vorgelegten Haftakten nicht zu finden ist. Aufgrund des Vorstehenden erhellt, dass in den Fällen 25, 26, 27, 29 und 30 ein dringender Tatverdacht betreffend banden- und gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfacher Hausfriedensbruch zu bejahen ist. Aufgrund des Haftbefehls und der Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, beide datiert vom 18. Juni 2013, steht fest, dass diese dem Beschwerdeführer acht in der Zeit zwischen Juni und August 2012 in den Kantonen Waadt, Wallis und Uri begangene Einbruchsdiebstähle vorwirft. 3.3.3 Nachstehend bleibt zu prüfen, ob aufgrund der vorgelegten Beweise genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Beschwerdeführers an den vorgeworfenen Einbruchsdiebstählen in den Fällen 1-24 sowie 28 vorliegen und somit diesbezüglich das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejaht werden kann. Aus dem Deliktsverzeichnis ergibt sich, dass die Einbruchsdiebstähle in den Fällen 25, 26, 27, 29 und 30 sowie jene in den Fällen 1-24 und 28 in einer gewissen zeitlichen und örtlichen Nähe zueinander liegen. Auch scheint, dass die Täterschaft bei einem Teil dieser Einbruchsdiebstähle mit dem gleichen modus operandi wie bei jenen in den Fällen 25, 26, 27, 29 und 30 vorgegangen ist (es befinden sich - wie bereits dargelegt - nicht alle Anzeigen bei den Akten). Allein aufgrund dessen, was im Übrigen bereits im Zeitpunkt der Haftanordnung am 26. März 2016 bzw. kurz darauf bekannt war, lässt sich hingegen nach rund viermonatiger Untersuchung nicht ein dringender Tatverdacht gegenüber dem Beschwerdeführer auf eine Beteiligung an den Einbruchsdiebstählen oder Versuchen in den Fällen 1-24 und 28 aufrechterhalten. Aufgrund der in E. 3.3.1 dargelegten Rechtsprechung bedarf es hiezu vielmehr zusätzlicher erheblicher und konkreter Anhaltspunkte. Dazu kommt, dass auf den Printscreens der Videoaufzeichnungen in den Fällen 12 und 18 der Beschwerdeführer nicht ansatzweise erkennbar ist. Bezüglich des Falls 20 hat die Vorinstanz festgehalten, es sei eine DNA-Spur von D._____ gefunden worden. Sollte sie mit D._____ den Beschwerdeführer gemeint haben, wäre ihre Feststellung unzutreffend. Es ist nämlich gemäss dem Deliktsverzeichnis im Fall 20 lediglich eine DNA-Spur von B._____ aufgefunden worden. Ausserdem soll gemäss dem Deliktsverzeichnis in den Fällen 5 und 11 eine DNA-Spur von B._____ sowie im Fall 11 eine solche von C._____ aufgefunden worden sein. Überdies sind in den Fällen 2 und 3 Schuhabdruckspuren mit einem überzogenen Sockenmuster sichergestellt worden. Da keine der vorerwähnten Schuh- und DNA-Spuren dem Beschwerdeführer zuzuordnen sind, vermögen diese keinen dringenden Tatverdacht für ein Mitwirken des Beschwerdeführers in den fraglichen Fällen zu begründen. Zudem führt die Staatsanwaltschaft in der Eingabe vom 15. Juli 2016 aus, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der rückwirkenden Identifikation seines Mobiltelefons mit Sicherheit (erst) ab Mitte März 2016 (zirka ab Fall 18) in der Schweiz aufgehalten habe. Die Staatsanwaltschaft hat aber bislang - trotz Aufforderung durch das Kantonsgericht - weder die Daten der rückwirkenden Überwachung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers noch einen Bericht über die Auswertung dieser Daten eingereicht. Es lässt sich deshalb hier nicht überprüfen, ob das Mobiltelefon des Beschwerdeführers jeweils tatsächlich in Tatzeit- und Tatortnähe in das entsprechende Mobilfunknetz eingeloggt war. Weiter stellt die Polizei in ihrem Bericht vom 11. Juni 2016 fest, aufgrund der rückwirkenden Identifikation des Mobiltelefons von C._____ ergebe sich, dass zehn der im Deliktsverzeichnis aufgeführten Fälle stattgefunden hätten, als das Mobiltelefon von C._____ in einer zeitlichen Distanz von vier Stunden und einer räumlichen Distanz von vier Kilometern zum Tatgeschehen in das Mobilfunknetz eingeloggt war. Bezüglich der Detailinformation dieser Auswertung verweist die Polizei auf eine angeblich beiliegende Excel-Tabelle. Diese ist dem besagten Bericht allerdings nicht beigefügt. Ferner wird im Entwurf des polizeilichen Ermittlungsberichts vom 7. Juli 2016 ausgeführt, dass im beiliegenden chronologischen Deliktsverzeichnis 22 Fälle grün markiert seien, welche aufgrund der polizeilichen Ermittlungen mit grosser Wahrscheinlichkeit dem Einbrechertrio (B._____, C._____ und Beschwerdeführer) zuzuordnen seien. In den Akten fehlt indes auch dieses Verzeichnis. Zudem ist nicht ersichtlich, auf welche Anhaltspunkte die Staatsanwaltschaft ihre diesbezüglichen Feststellungen stützt. Dieser Entwurf vermag demnach nichts dazu beizutragen, um einen dringenden Tatverdacht gegenüber dem Beschwerdeführer bezüglich der fraglichen Fälle zu begründen. Nach alledem kann festgehalten werden, dass es an genügenden Anhaltspunkten für die Annahme eines dringenden Tatverdachts der Beteiligung des Beschwerdeführers an den Einbruchsdiebstählen in den Fällen 1-24 und 28 fehlt. 3.4.1 Der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist dann anzunehmen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um diesen Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind insbesondere die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland (BGer. 1B_382/2015 vom 26. November 2015 E. 3.2). 3.4.2 Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger und hat Wohnsitz in Rumänien. Gemäss seiner Deposition anlässlich seiner Befragung vom 24. März 2016 sollen in Rumänien seine schwangere Ehefrau sowie seine Tochter leben und er soll dort über eine Arbeitsstelle verfügen. Zur Schweiz habe er keinen Bezug (Protokoll der Hafteröffnungseinvernahme vom 24. März 2016, S. 3). In Anbetracht der Schwere der vorgeworfenen Straftaten, der mehrfachen Delinquenz sowie der einschlägigen Vorstrafen (Rumänischer Strafregisterauszug vom 14. April 2016) hat der Beschwerdeführer bei einer Verurteilung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Angesichts all dessen erscheint es als überaus wahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer nach einer Entlassung dem weiteren Zugriff der Strafbehörden entziehen könnte. Mithin ist der Haftgrund der Fluchtgefahr klar gegeben. 3.5.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGer. 1B_299/2015 vom 28. September 2015 E. 3.1). 3.5.2 Im Weiteren kann eine Haft die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl. Art. 5 Ziff. 3 EMRK, Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 2 StPO). Eine Haftentlassung kommt allerdings nur bei besonders schwer wiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die verantwortlichen Behörden nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen. Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist im Dispositiv des Urteils festzustellen. Auch ist ihr bei der Auferlegung von Verfahrenskosten angemessen Rechnung zu tragen. Der Haftrichter kann nötigenfalls prozessuale Anordnungen erlassen bzw. Fristen für ausstehende Verfahrenshandlungen ansetzen (BGer. 1B_299/2015 vom 28. September 2015 E. 3.2). 3.5.3 Geeignete Ersatzmassnahmen zur Verringerung der Fluchtgefahr sind hier unbestrittenermassen keine ersichtlich. In Bezug auf die zeitliche Verhältnismässigkeit ist zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 23. März 2016 in Untersuchungshaft befindet. Wie schon in E. 3.4.2 gezeigt, hat der Beschwerdeführer bei einer Verurteilung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Deshalb droht dem Beschwerdeführer bei der im angefochtenen Entscheid vorgenommenen Verlängerung der Untersuchungshaft bei Weitem keine Überhaft, weshalb sich eine Haftverlängerung in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig erweist. 3.5.4 Zu prüfen bleibt, ob die kantonalen Strafbehörden das Verfahren in bundesrechtswidriger Weise nicht genügend vorangetrieben haben. 3.5.4.1 Vorweg ist anzumerken, dass die Staatsanwaltschaft die Untersuchung der zwischen Juni und August 2012 in den Kantonen Waadt, Wallis und Uri verübten acht Einbruchsdiebstähle nicht führt. Nachfolgend ist somit einzig zu beurteilen, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren bezüglich der in Frage stehenden Einbruchsdiebstähle in den Kantonen Basel-Landschaft und Aargau mit der nötigen Vordringlichkeit untersucht. 3.5.4.2 Seit der Anordnung der Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. März 2016 hat die Staatsanwaltschaft ein Deliktsverzeichnis erstellt sowie am 28. April 2016 den Beschwerdeführer, C._____ und B._____ umfassend befragt. Zudem hat die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 22. April 2016 beim Zwangsmassnahmengericht eine rückwirkende Überwachung des am 23. März 2016 beschlagnahmten Mobiltelefons des Beschwerdeführers für die Zeit vom 12. Januar 2016 bis zum 23. März 2016 ersucht. Diesem Gesuch hat das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 26. April 2016 stattgegeben. Weitere relevante Ermittlungshandlungen sind nach den Einvernahmen vom 28. April 2016 aus den Akten nicht erkennbar. 3.5.4.3 Bezüglich der rückwirkenden Überwachung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass nicht ersichtlich ist, weshalb die Staatsanwaltschaft erst einen Monat nach der Beschlagnahme dieses Mobiltelefons bei der Anhaltung des Beschwerdeführers am 23. März 2016 einen Antrag auf Bewilligung der rückwirkenden Überwachung dieses Mobiltelefons beim Zwangsmassnahmengericht gestellt hat. Da die rückwirkende Überwachung des Mobiltelefons wertvolle Hinweise auf die Täterschaft liefern kann, hätte sie diese vielmehr sofort nach der Beschlagnahme einleiten müssen. Ausserdem ist zu beanstanden, dass eine Auswertung der diesbezüglichen Daten noch nicht vorliegt. Da die Staatsanwaltschaft eine rückwirkende Überwachung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers unmittelbar nach dessen Beschlagnahme hätte erwirken und ein Abgleich der Mobiltelefondaten angesichts der überschaubaren Anzahl der untersuchten Einbruchsdiebstähle ohne grösseren Zeitaufwand hätte vorgenommen werden können, ist festzuhalten, dass in diesem Haftfall eine Auswertung der fraglichen Mobilfunkdaten schon längstens vorliegen müsste. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Staatsanwaltschaft die Auswertung der Mobiltelefondaten im Juni 2016 an die Polizei delegiert und die Polizei diese Arbeit offenbar nicht umgehend an die Hand genommen hat. Hierzu ist anzumerken, dass bei einer solchen Delegation die Verantwortung für die Strafuntersuchung bei der Staatsanwaltschaft bleibt bzw. hier beim verfahrensleitenden Staatsanwalt (vgl. Landshut/Bosshard , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 307 N 21). 3.5.4.4 Nicht nachvollziehbar ist zudem, weshalb die Staatsanwaltschaft bislang das bei der Anhaltung des Beschwerdeführers am 23. März 2016 sichergestellte Diebesgut nicht den fraglichen Tatorten hat zuordnen können. Angesichts der begrenzten Anzahl der beschlagnahmten Sachen und Deliktsorten hätte diese Zuordnung in den letzten vier Monaten durchaus vorgenommen werden können. 3.5.4.5 Aufgrund des Vorstehenden kann festgehalten werden, dass seit dem 28. April 2016 keine (aktenkundigen) relevanten Ermittlungshandlungen bezüglich der von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft untersuchten Einbruchsserie ersichtlich sind. In Anbetracht dessen steht fest, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung nicht mit der gebotenen Vordringlichkeit vorangetrieben und damit das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Ziff. 3 EMRK, Art. 31 Abs. 3 BV sowie Art. 5 Abs. 2 StPO) verletzt hat. Diese Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Dispositiv förmlich festzustellen und bei der Kostenauflage mitzuberücksichtigen. Im vorliegenden Fall sind jedoch keine besonders schwerwiegende und mehrfache Verfahrensfehler bzw. häufige Versäumnisse festzustellen, welche erkennen lassen würden, dass die Staatsanwaltschaft nicht gewillt ist oder fortan nicht in der Lage sein wird, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen, weshalb das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers abzuweisen ist. Hingegen ist die Fortdauer der Untersuchungshaft gegenüber dem Beschwerdeführer bis zum 3. August 2016 zu befristen. Die Staatsanwaltschaft wird bis zu diesem Datum entweder die erforderlichen Beweise für eine weitere Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft gegenüber dem Beschwerdeführer im Kanton Basel-Landschaft dem Zwangsmassnahmengericht vorlegen oder den Fall (wie angekündigt) an die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg abtreten müssen. 4. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und unter Aufhebung von Ziffer 2 des Entscheiddispositivs vom 17. Juni 2016 des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft die Untersuchungshaft bis zum 3. August 2016 zu verlängern. Es ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt hat. Im Übrigen, namentlich was den Haftentlassungsantrag betrifft, ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Schliesslich bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden. 5.1 In Anbetracht, dass in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Dauer der vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Untersuchungshaft zu kürzen war und die festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots bei der Auferlegung von Verfahrenskosten angemessen zu berücksichtigen ist, erscheint es als angezeigt, die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1‘050.-- (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- sowie Auslagen von pauschal Fr. 50.--) vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 5.2.1 Die Verfahrensleitung ordnet die amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Die Zuständigkeit zur Bestellung der amtlichen Verteidigung liegt beim Präsidenten der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts (Art. 133 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 61 lit. c StPO und § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO). Da ein Fall von notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 lit. a StPO vorliegt und der Beschwerdeführer offensichtlich nicht über ausreichende finanzielle Mittel zur Bezahlung der Anwaltskosten verfügt, ist ihm im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens die amtliche Verteidigung mit Advokat Dr. Nicolas Roulet zu bewilligen. 5.2.1 Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers ist für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung aus der Staatskasse zu entrichten. Da der Rechtsvertreter keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 TO). In Anbetracht der Schwierigkeit und des Umfangs des vorliegenden Falls erachtet das erkennende Gericht für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1‘500.-- (inklusive Auslagen und MWST) für angemessen. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und unter Aufhebung von Ziffer 2 des Entscheiddispositivs vom 17. Juni 2016 des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft wird die Untersuchungshaft bis zum 3. August 2016 verlängert. 2. Es wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt hat. Im Übrigen, namentlich was den Haftentlassungsantrag betrifft, wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1‘050.-- (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- sowie Auslagen von pauschal Fr. 50.--) werden auf die Staatskasse genommen. 4. Advokat Dr. Nicolas Roulet wird im vorliegenden Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO eingesetzt. Dem amtlichen Verteidiger wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1‘500.-- (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Stefan Steinemann